• Thema Schutz
Praxis-Tipp

Privatsphäre

Das Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft, unabhängig ob es sich hier um ein Zimmer in einer Erstaufnahmestelle oder einer Gemeinschaftsunterkunft handelt, dient dem Schutz der Privatsphäre. Hier gilt das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. (Art. 13 Abs. 1, Grundgesetz). Das ist auch dann der Fall, wenn mehrere Personen sich einen Raum teilen müssen. So müssen diese Menschen zwar mit größeren Einschränkungen als in einer Privatwohnung rechnen, das ändert aber nichts an dem betroffenen Schutzbereich. Sollten mehrere Personen in einem Zimmer wohnen, muss für jede Person ein abschließbarer Schrank zur Verfügung stehen. Dieser darf von keiner anderen Person, auch nicht von den Mitarbeiter*innen oder Wachleuten, durchsucht werden. Auch die Polizei darf dies nur mit Vorlage eines Durchsuchungsbeschlusses.

Sichtschutz

Zum Schutz der Privatsphäre empfehlen wir zusätzlich Abdunklungsmöglichkeiten wie Rollläden oder Jalousien an allen Schlafzimmerfenstern zu installieren. Besonders wenn die Zimmer ebenerdig liegen, ist dies für den Schutz der Privatsphäre notwendig.

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